Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns und unserem Kunden für das gegenständliche Rechtsgeschäft samt Ergänzungsaufträgen. Gegenüber unternehmerischen Kundengelten diese auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Wir kontrahieren nur unter Zugrundelegung unserer AGB (https://www.schau-raum.com/agb). Die Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nicht zur Anwendung und werden nicht anerkannt.
Angebote
Unsere Angebote sind ab Zugang beim Kunden für die Dauer von 30 Tagen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn im jeweiligen Angebot eine andere Bindungsfrist vorgesehen ist oder aus dem Angebot hervorgeht, dass es freibleibend, unverbindlich oder sonst ohne Bindungswirkung abgegeben wird.
Preise - Preiserhöhung
Die Preise verstehen sich netto frei ab Werk und zuzüglich öffentlicher Abgaben, Gebühren, Verpackungs-, allfälliger Versicherungs- und sonstiger Nebenkosten. Mangels abweichender Vereinbarungensind die Lieferung und Montage der Produkte in den Preisen nicht inbegriffen. Preisangaben sind, mangels ausdrücklicher Vereinbarung, nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden unsere Lieferungen und Leistungen nach den tatsächlich gelieferten bzw ausgeführten Mengen zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet. Regiearbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der vereinbarten Regiesätze für Arbeitszeit, Material und sonstige Leistungen abgerechnet. Soweit keine Regiesätze vereinbart sind, erfolgt die Abrechnung zu angemessenen Preisen.
Für die innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsabschluss von uns zu erbringenden Leistungen sind die vereinbarten Preise Festpreise. Für die danach zuerbringenden Leistungen sind die vereinbarten Preise nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Index „Baukostenindex Wohnhaus- und Siedlungsbau Basis 2025“ wertgesichert. Dieser Index kannunter dem folgenden Weblink abgerufen werden:
https://www.statistik.at/statistiken/industrie-bau-handel-und-dienstleistungen/konjunktur/baukostenindex
Die Preise erhöhen oder vermindern sich in jenem Ausmaß, welches der Veränderung des Index „Baukostenindex Wohnhaus- und Siedlungsbau Basis 2025“ vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Leistung frühestens abgerechnet werden darf, entspricht. Die derart angepassten Preise sind kaufmännisch auf ganze Cent-Beträge (auf- oder ab-) zu runden. Eine Preisumrechnung findet erst statt, wenn der Veränderungsprozentsatz den Wert von über 5 % erreicht. Indexschwankungen bis einschließlich 5 % bleiben daher unberücksichtigt. Bei Überschreiten nach oben oder unten wird aber die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Wird die mit dem Preis abgegoltene Leistung verspätet erbracht, findet für den Zeitraum der Verspätung keine Preisanpassung zu unseren Gunsten statt, außer der Kunde hätte die Verspätung verschuldet.
Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen. Schlussrechnungen sind binnen 14 Tagen, Teilrechnungen binnen 3 Tagen ab Rechnungsausstellung netto fällig. Binnen 3 Tagen nach Vertragsabschluss hat der Kunde eine Anzahlung von 50 % der Auftragssumme zuleisten. Wir sind berechtigt, wöchentliche Teilrechnungen für die erbrachten Leistungen zu stellen.
Zahlungsverzug - Verzugszinsen
Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere Leistungen solange nicht zu erbringen, bis der Zahlungsverzug beendet ist. Die Leistungsfrist wird entsprechend verlängert. Die dadurch anfallenden Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. In diesem Fall können wir die bis dorthin erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges 10 % pa über dem Basiszinssatz an Zinsen zu bezahlen. Für Verbraucher gilt ein Verzugszinssatz von 5 % pa. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zuersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlichgerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, zB bei Maßen, Farben, Farbschattierungen, Holz- und Furnierbild, Maserung, Struktur, statisch bedingte Konstruktionsänderungen etc. Solche geringfügigen Leistungsabweichungen geltenals vertragsgemäß und berechtigen den Kunden weder zu Gewährleistungs- noch zusonstigen Ansprüchen.
Maßangabendurch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangabengemacht, so haftet er für deren Richtigkeit. Wir sind in diesem Fall nicht verpflichtet, die Maße zu überprüfen. Ebenso haftet uns der Kunde für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller sonstigen Unterlagen, die er uns für die Ausführung des Vertrages überlässt.
Änderungen Werksplanung
Nachträgliche Änderungen unserer Werksplanung, die auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen in dessen Sphäre erforderlich werden, werden zusätzlich mit € 110,00 netto pro Stunde zzgl USt verrechnet. Dadurch verursachte Verzögerungen führen zu einer angemessenen Verschiebung vereinbarter Termine und Fristen. Der vereinbarte Stundensatz ist wertgesichert. Als Maßstab zur Berechnung der Wertsicherung dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an seine Stelle tretender Nachfolgeindex. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Indexänderungen nach oben oder nach unten berechtigen bzw. verpflichten uns zu einer entsprechenden prozentualen Anpassung des Stundensatzes. Die Anpassung erfolgt jeweils mit Wirksamkeit für Leistungen, die nach dem Zeitpunkt der Index veröffentlichung erbracht werden. Berechnungsbasis für jede neue Anpassung ist stets der zuletzt wirksam gewordene Stundensatz. Das Unterbleiben einer Anpassung gilt nicht als Verzicht auf künftige Anpassungen. Gegenüber Verbrauchern findet eine Preiserhöhung auf Basis dieser Wertsicherungsklausel für Leistungen, die innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsabschluss erbracht werden, nicht statt. Sinkt der Index indiesem Zeitraum, wird der Stundensatz hingegen zugunsten des Verbrauchersgesenkt.
Ergänzungsaufträge und nachträgliche Änderungen
Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs nach Vertragsabschluss bedürfen unserer Zustimmung, werden gesondert verrechnet und führen zu einer angemessenen Anpassung der Preise, Fristen und Termine.
Bestelldauer- Vereinbarung Abhol- und Liefertermine
Auch konkret vereinbarte Termine und Fristen begründen kein Fixgeschäft, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Gegenüberunternehmerischen Kunden sind sämtliche von uns genannten und vereinbarten Bestelldauernsowie Abhol- und Liefertermine, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden, ausschließlich als voraussichtliche Angaben zuverstehen und unverbindlich.
Holt der Kunde die Ware nicht innerhalb der 14-tägigen Frist ab, verweigert er die Annahme, vereinbart er trotz Verständigung keinen Liefertermin oder ist er zum vereinbarten Liefer-/Montagetermin nicht anwesend bzw. hat die erforderlichen baulichen Voraussetzungen nicht geschaffen, gerät der Kunde mit Ablauf dieser Frist bzw. zum vereinbarten Termin in Annahmeverzug. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware vollumfänglich auf den Kunden über. Der Kunde hat die durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten (insbesondere angemessene Lager-, Manipulations- und Stehzeitenkosten) zutragen. Allfällige Leistungsfristen unsererseits verlängern sich entsprechend.
Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und keine Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, eine Teilrechnung zustellen.
Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Abhol- oder Liefertermin von uns um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, fallsuns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorwerfbar ist. Gegenüber unternehmerischen Kunden setzt ein Verzug unsererseits zudem voraus, dass ein von uns überschrittener Termin oder eine überschrittene Frist ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde.
Fristen und Termine verschieben sich bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, beiwitterungsbedingten Stillstandszeiten (Regen, Schnee, Kälte, Hitze etc.) höherer Gewalt, Streik, Pandemien, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerungen unserer Zulieferer oder sonstigen Ereignissen, die nicht inunserem Einflussbereich liegen, für die Dauer des Hindernisses und der dadurch verursachten Verzögerung. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes zum Lieferverzug gelten sinngemäß auch für den entsprechend verschobenen Termin bzw die entsprechend verlängerte Frist.
Montage
Grundsätzlich gelten sämtliche Waren als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen. Zusonstigen allfälligen Kosten im Zusammenhang mit einer Montage wird auf den Punkt „Mitwirkungspflicht“ verwiesen.
Schulden wir nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Herstellung, Montage bzw. den Einbau der Ware beim Kunden sowie ggf. entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen (zB Aufmaß), so gilt hierfür Folgendes:
Wir erbringen unsere Leistungen nach unserer Wahl in eigener Person oder durch qualifiziertes, von uns ausgewähltes Personal. Dabei können wir uns auch der Leistungen von uns ausgewählter Dritter (Subunternehmer) bedienen, die in unserem Auftrag tätig werden.
Mitwirkungspflicht
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistungkonform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht. Unter bleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haften wir nicht für die sich daraus ergebenden Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung berechtigt, die aus den durch den Kunden verschuldeten Verzögerungen entstehenden Zusatzaufwendungen und -kosten bei diesem einzufordern.
Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zutragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbaudes Produktes ist, widrigenfalls wir berechtigt sind, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern. Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (zB Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, diezur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle Voraussetzungen geschaffen hat, damit wir unsere Leistung erbringen können. Insbesondere hat der Kunde alle Neben- und Vorleistungen, die nicht in unserem sind, zu erbringen oder für deren Erbringung Sorge zu tragen.
Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Stemm- und Putzarbeiten, Maueraussparungen,Verfugungen, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten oder sonstige Vorbereitungsarbeiten sind vom Kunden in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass wir umgehend mit der Montage beginnen können, sind wir berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern. Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigen falls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.
Weiters hat der Kunde auf seine Kosten
- für die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu sorgen;
- Angaben über Gefahrenquellen, wie zB die Lage von verdeckten Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlichen Vorrichtungen oder sonstigen Hindernissen baulicher Art usw. zu machen;
- uns dienotwendige Energie (Licht- und Kraftstrom) und Wassermenge zur Verfügung zustellen;
- dafür zu sorgen,dass die Baustelle über eine LKW-Zufahrt sowie einen dem Auftrag entsprechenden Materiallagerplatz verfügt. Dafür anfallende Genehmigungen, Gebühren und sonstige dafür anfallende Kosten hat der Kunde zu beschaffen bzw. zu bezahlen.
Planungs- und Schnittstellenverantwortung
Unser Leistungsumfang umfasst ausschließlich die vertraglich vereinbarte Produkt- und Werkplanung der von unsgelieferten bzw. montierten Elemente. Die übergeordnete Gesamt-, Einbau-, Detail- und Bauwerksplanung, die statische und bauphysikalische Prüfung (insbesondere Bauwerksabdichtung, Tragfähigkeit des Baukörpers, Wärme- und Feuchteschutz sowie Schallschutz) sowie die Koordination mit Vor- und Nachgewerken obliegen ausschließlich dem Kunden bzw. dessen Fachplanern.
Von uns bereitgestellte Einbauskizzenoder Detailvorschläge stellen unverbindliche Ausführungshilfen für unsere Produkte dar und ersetzen keine bauseitige Fachplanung. Der Kunde hat die Schnittstellen und bauseitigen Voraussetzungen vor Montagebeginn eigenverantwortlich zu prüfen und freizugeben. Zwingende gesetzliche Prüf- und Warnpflichten (§ 1168a ABGB) unsererseits bleiben unberührt.
Wartung und Raumluftqualität
Der Kunde hat die für das jeweilige Produkt maßgeblichen Herstellerangaben, Hinweise, Anleitungen und Vorgaben, insbesondere zu Verwendung, Einbau, Wartung, Pflege, Kontrolle, Erhaltung sowie zu Raum- und Umgebungsbedingungen, zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Prüf-, Wartungs-, Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen gehören nicht zu unserem Leistungsumfang. Die Nichtbeachtung der Herstellerangaben kann die Lebensdauer, Funktionstüchtigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Produkte beeinträchtigen undzu Schäden an den Produkten oder an anderen Bauteilen führen. Soweit Schäden oder Beeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, können daraus keinerlei Ansprüche gegen uns abgeleitet werden.
Durch den Einbau moderner Fenster und Außentüren kann sich die Dichtheit der Gebäudehülle erhöhen. Zur Erhaltung einer ausreichenden Raumluftqualität und zur Vermeidung von Feuchtigkeits- und Schimmelbildung hat der Kunde die einschlägigen technischen Vorgaben sowie die jeweiligen Herstellerangaben,insbesondere zur Be- und Entlüftung sowie zu den Raum- un Feuchtigkeitsverhältnissen, zu beachten. Ein allenfalls erforderliches Lüftungs- oder Nutzungskonzept gehört nicht zu unserem Leistungsumfang und ist vom Kunden auf eigene Kosten zu veranlassen.
Übernahme
Ist bei Werkleistungen eine gemeinsame Übernahme vereinbart und bleibt der Kunde dem mitgeteilten Übernahmetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt. Ist bei Werkleistungen keine förmliche Übernahme vereinbart, gilt die Übernahme erfolgt, wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Der Kunde darf die Übernahme nur verweigern, wenn die Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen.
Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehenzum Zeitpunkt der Lieferung (Montagebeginn) bzw. ab dem Zeitpunkt zu dem der Kunde sich im Annahmeverzug befindet, auf den Kunden über.
Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen:
Das Vorliegen eines Mangels zum Übergabezeitpunkt hat, entgegen der Vermutungsregeldes § 924 ABGB, der Kunde zu beweisen. Ein unwesentlicher Mangel begründet grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche. Wird von uns Verbesserung oder Austauschgeschuldet, haben wir die Wahl zwischen diesen Gewährleistungsbehelfen. Die Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung ein Austauschoder eine Verbesserung erfolgt. Die Gewährleistungsfrist beträgt – auch bei Einbau/Montage der Produkte – zwei Jahre. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist können Gewährleistungsansprüche nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.
Für den Fall von Mängeln ist der Kunde, sofern er nicht Verbraucher ist, nur berechtigt das 3-fache der Mängelbehebungskosten vom offenen Entgelt zurückzubehalten. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständenentsprechende Haltbarkeit.
Für den unternehmerischen Kunden gelten §§ 377f UGB, mit den folgenden Maßgaben: Jede Lieferung ist bei Empfang sofort auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Augenfällige Mängel sind vom Kunden sofort am Lieferschein zu vermerken, andere Beanstandungen sind uns spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Lieferung, jedenfalls aber vor Montage, schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht können Ansprüche gemäß § 377 Abs2 und 3 UGB nicht mehr geltend gemacht werden.
Schadenersatz
Eine Haftung unsererseits für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.
Bei Unternehmen ist unsere Haftung der Höhe nach mit der von uns gestellten Schlussrechnungssumme begrenzt. Sollte für Schäden, die diesen Betrag übersteigen, Deckung bei unserer Haftpflichtversicherung bestehen und die Versicherung im Rahmen dergesetzlichen Haftpflichtbestimmungen Zahlungen leisten, ist diese Haftungsbeschränkung bis zur Höhe der Zahlung durch die Versicherung unwirksam. Schadenersatzansprüche von unternehmerischen Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen 2 Jahren ab Erkennbarkeit gerichtlich geltend zu machen. 10 Jahre nach Übergabe tritt jedenfalls Verjährung ein. Gegenüber Unternehmern ist unsere Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden gänzlich ausgeschlossen.
Stornogebühr
Tritt der Kunde aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, vor Beginn der Produktion bzw. vor Auslösung von verbindlichen Vorlieferanten-oder Herstellerbestellungen vom Vertrag zurück, ohne dass ihm ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht, sind wir berechtigt, eine pauschalierte Stornogebühr (Reugeld gem. § 909 ABGB) in Höhe von 20 % der Nettoauftragssumme zu verrechnen. Das richterliche Mäßigungsrecht wird gegenüber unternehmerischen Kunden ausgeschlossen.
Nach Beginn der Fertigung, nach erfolgter Freigabe der Werksplanung oder nach verbindlicher Bestellung auftragsspezifischer Maßanfertigungen und Sonderteile bei Vorlieferanten ist ein grundloser Rücktritt des Kunden ausgeschlossen. Bei einer dennoch unberechtigten Stornierung oder Leistungsverweigerung durch den Kunden gebührt uns der volle vereinbarte Werklohn unter Anrechnung dessen, was wir uns infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart oder anderweitig erworben haben (§ 1168 Abs 1ABGB), mindestens jedoch der vorgenannte Stornobetrag in Höhe von 20 % der Nettoauftragssumme als Mindestschaden.
Dem Verbraucher zustehende gesetzliche Rücktritts- und Widerrufsrechte (insbesondere das 14-tägige Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen gemäß § 11 FAGG sowie Rücktrittsrechte gemäß § 3KSchG) bleiben von diesen Regelungen unberührt. Macht ein Verbraucher von einem ihm gesetzlich zustehenden Rücktrittsrecht fristgerecht und wirksam Gebrauch, fällt keine Stornogebühr an.
Abbestellung bei Werkverträgen
Soweit gegenüber einem unternehmerischen Kunden § 1168 Abs 1 ABGB zur Anwendung gelangt, insbesondere wenn die Ausführung des Werks infolge einer Abbestellung oder aus sonstigen auf Seite des Bestellers liegenden Umständen unterbleibt, gebührt uns für die bis dahin bereits erbrachten Leistungen jedenfalls der darauf entfallende Teil des vereinbarten Entgelts. Für den noch Teil gebührt uns das auf diesen Leistungsteil entfallende vereinbarte Entgelt abzüglich jener Beträge, die wir uns infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt haben. Für den noch nicht erbrachten Teil steht uns jedoch jedenfalls ein Mindestbetrag von 50 % des auf diesen Leistungsteil entfallenden vereinbarten Entgelts zu. Gegenüber Verbrauchern gelten in den Anwendungsfällen des § 1168 Abs 1 ABGB diegesetzlichen Bestimmungen.
Pönale
Grundsätzlich sind unsere Termine nicht pönalisiert. Sollte eine Pönale vereinbart sein, haften wir für den über den Pönalbetrag hinausgehenden Schaden nur bei Vorsatzund grober Fahrlässigkeit.
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Gerichtsstand - Erfüllungsort
Erfüllungsort ist 6372 Oberndorf in Tirol, Österreich. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für 6372 Oberndorf in Tirol örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Dieser Vertrag unterliegt Österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regelndes Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und /Rom-I-VO) sowie des UN-Kaufrechtes. Für Verbraucher gilt der gesetzlich vorgesehene Gerichtsstand.
Aufrechnung von Gegenforderungen
Unbeschadet unseres Aufrechnungsrechts kann der Kunde, wenn er Verbraucher ist, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem Unternehmen anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Der unternehmerische Kunde darf unbeschadet unseres Aufrechnungsrechts gegen unsere Forderungen nicht aufrechnen.
Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung oder Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens.