Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns und unserem Kunden für das gegenständliche Rechtsgeschäft samt Ergänzungsaufträgen. Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten diese auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Wir kontrahieren nur unter Zugrundelegung unserer AGB (https://www.schau-raum.com/agb). Die Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nicht zur Anwendung und werden nicht anerkannt.

2. Angebot

Unsere Angebote sind ab Zugang beim Kunden für die Dauer von 30 Tagen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn im jeweiligen Angebot eine andere Bindungsfrist vorgesehen ist oder aus dem Angebot hervorgeht, dass es freibleibend, unverbindlich oder sonst ohne Bindungswirkung abgegeben wird.

3. Preise - Preiserhöhungen

Die Preise verstehen sich netto frei ab Werk und zuzüglich öffentlicher Abgaben, Gebühren, Verpackungs-, allfälliger Versicherungs- und sonstiger Nebenkosten. Mangels abweichender Vereinbarungen sind die Lieferung und Montage der Produkte in den Preisen nicht inbegriffen. Preisangaben sind, mangels ausdrücklicher Vereinbarung, nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden unsere Lieferungen und Leistungen nach den tatsächlich gelieferten bzw ausgeführten Mengen zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet. Regiearbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der vereinbarten Regiesätze für Arbeitszeit, Material und sonstige Leis-tungen abgerechnet. Soweit keine Regiesätze vereinbart sind, erfolgt die Abrechnung zu angemessenen Preisen.

Für die innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsabschluss von uns zu erbringenden Leistungen sind die vereinbarten Preise Festpreise. Für die danach zu erbringenden Leistungen sind die vereinbarten Preise nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Index „Baukostenindex Wohnhaus- und Siedlungsbau Basis 2025“ wertgesichert. Dieser Index  kann unter dem folgenden Weblink abgerufen werden: https://www.statistik.at/statistiken/industrie-bau-handel-und-dienst-leistungen/konjunktur/baukostenindex


Die Preise erhöhen oder vermindern sich in jenem Ausmaß, welches der Veränderung des Index „Baukostenindex Wohnhaus- und Siedlungsbau Basis 2025“ vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Leistung frühestens abgerechnet werden darf, entspricht. Die derart angepassten Preise sind kaufmännisch auf ganze Cent-Beträge (auf- oder ab-) zu runden. Eine Preisumrechnung findet erst statt, wenn der Veränderungsprozentsatz den Wert von über 5 % er-
reicht. Indexschwankungen bis einschließlich 5 % bleiben daher unberücksichtigt. Bei Überschreiten nach oben oder unten wird aber die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Wird die mit dem Preis abgegoltene Leistung verspätet erbracht, findet für den Zeitraum der Verspätung keine Preisanpassung zu unseren Gunsten statt, außer der Kunde hätte die Verspätung verschuldet.

4. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen. Schlussrechnungen sind binnen 14 Tagen, Teilrechnungen binnen 3 Tagen ab Rechnungsausstellung netto fällig. Binnen 3 Tagen nach Vertragsabschluss hat der Kunde eine Anzahlung von 30 % der Auftragssumme zu leisten. Wir sind berechtigt, wöchentliche Teilrechnungen für die erbrachten Leistungen zu stellen.

5. Zahlungsverzug - Verzugszinsen

Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug,sind wir berechtigt, unsere Leistungen solange nicht zu erbringen, bis der Zahlungsverzug beendet ist. Die Leistungsfrist wird entsprechend verlängert. Die dadurch anfallenden Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. In diesem Fall können wir die bis dorthin erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.

Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges 10 % pa über dem Basiszinssatz an Zinsen zu bezahlen. Für Verbraucher gilt ein Verzugszinssatz von 5 % pa. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

6. Geringfügige Leistungsänderungen

Änderungengegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, zB bei Maßen, Farben, Farbschattierungen, Holz- und Furnierbild, Maserung, Struktur, statisch bedingte Konstruktionsänderungen etc. Solche geringfügigen Leistungsabweichungen gelten als vertragsgemäß und berechtigen den Kunden weder zu Gewährleistungs- noch zu sonstigen Ansprüchen.

7. Maßangaben durch den Kunden

Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit. Wir sind in diesem Fall nicht verpflichtet, die Maße zu überprüfen. Ebenso haftet uns der Kunde für die Richtig-keit und Vollständigkeit aller sonstigen Unterlagen, die er uns für die Ausführung des Vertrages überlässt.

8. Änderungen Werksplanung

Nachträgliche Änderungen unserer Werksplanung, die auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen in dessen Sphäre erforderlich werden, werden zusätzlich mit € 95,00 netto pro Stunde zzgl USt verrechnet. Dadurch verursachte Verzögerungen führen zu einer angemessenen Verschiebung vereinbarter Termine und Fristen.

9. Ergänzungsaufträge und nachträgliche Änderungen

Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs nach Vertragsabschluss bedürfen unserer Zustimmung, werden gesondert verrechnet und führen zu einer angemessenen Anpassung der Preise, Fristen und Termine.

10. Bestelldauer - Vereinbarung Abhol- und Liefertermine

Die Bestelldauer der Artikel beträgt je nach Produktkategorie voraussichtlich zwischen 3 - 10 Wochen ab Freigabe der jeweiligen Werksplanung durch den Kunden. Nach Einlangen der Ware bei uns oder nach Bereitstellung beziehungsweise Versandbereitschaft der Ware durch un-seren Vorlieferanten oder den Hersteller wird der Kunde von uns ver-ständigt. Der Kunde hat sodann mit uns einen Termin zur Abholung oder, sofern von uns eine Lieferung geschuldet wird, einen konkreten Liefer-termin zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat der Kunde spätestens 7 Tage vor dem gewünschten Abhol- oder Liefertermin mit uns zu treffen, wobei ein Abhol- oder Liefertermingrundsätzlich nur innerhalb der geltenden Öffnungszeiten erfolgen kann. Auch konkret vereinbarte Termine und Fristen begründen kein Fixgeschäft, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.


Gegenüber unternehmerischen Kunden sind sämtliche von uns genannten und vereinbarten Bestelldauern sowie Abhol- und Liefertermine, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden, ausschließlich als voraussichtliche Angaben zu verstehen und unverbindlich.  


Gibt der Kunde die Werksplanung nicht frei, vereinbart er trotz unserer Verständigung keinen konkreten Abhol- oder Liefertermin, ist der Kunde zu dem vereinbarten Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. In diesem Fall trägt dieser die anfallenden Mehrkosten und es verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend. Kommt es nach
Auftragserteilung zu einer Abänderung oder Erweiterung des Auftrages, so verlängert sich die Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

11. Teillieferungen

Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und keine Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, eine Teilrechnung zu stellen.

12. Lieferverzug

Wird ein vereinbarter Abhol- oder Liefertermin von uns um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf dieser Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorwerfbar ist. Gegenüber unternehmerischen Kunden setzt ein Verzug unsererseits zudem voraus, dass ein von uns überschrittener Termin oder eine überschrittene Frist ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde.  

Fristen und Termine verschieben sich bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, bei witterungsbedingten Stillstandszeiten (Regen, Schnee, Kälte, Hitze etc.) höhere Gewalt, Streik, Pandemien, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerungen unserer Zulieferer oder sonstigen Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, angemessen.

13. Montage

Grundsätzlich gelten sämtliche Waren alsohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen. Zu sonstigen allfälligen Kosten im Zusammenhang mit einer Montage wird auf den Punkt „Mitwirkungspflicht“ verwiesen.


Schulden wir nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Herstellung, Montage bzw. den Einbau der Ware beim Kunden sowie ggf. entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen (zB Aufmaß), so gilt hierfür Folgendes:

Wir erbringen unsere Leistungen nach unserer Wahl in eigener Person oder durch qualifiziertes, von uns ausgewähltes Personal. Dabei können wir uns auch der Leistungen von uns ausgewählter Dritter (Subunternehmer) bedienen, die in unserem Auftrag tätig werden.

14. Mitwirkungspflicht

Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht. Unter bleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haften wir nicht für die sich daraus ergebenden Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und sind wir über dies berechtigt, die aus den durch den Kunden verschuldeten Verzögerungen entstehenden Zusatzaufwendungen und -kosten bei diesem einzufordern.

Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des Produktes ist, widrigenfalls wir berechtigt sind, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern. Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (zB Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.


Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle Voraussetzungen geschaffen hat, damit wir unsere Leistung erbringen können. Insbesondere hat der Kunde alle Neben- und Vorleistungen, die nicht in unserem Anbot inkludiert sind, zu erbringen oder für deren Erbringung Sorge zu tragen.

Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Stemm- und Putzarbeiten, Maueraussparungen, Verfugungen, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten oder sonstige Vorbereitungsarbeiten sind vom Kunden in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass wir umgehend mit der Montage beginnen können, sind wir berechtigt, allfällig anfallende Zu-satzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern. Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig. Weiters hat der Kunde auf seine Kosten - für die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu sorgen; - Angaben über Gefahrenquellen, wie zB die Lage von verdeckten Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlichen Vorrichtungen oder sonstigen Hindernissen baulicher Art usw. zu machen; - uns die notwendige Energie (Licht- und Kraftstrom) und Wassermenge zur Verfügung zu stellen; - dafür zu sorgen, dass die Baustelle über eine LKW-Zufahrt sowie einen dem Auftrag entsprechenden Materiallagerplatz verfügt. Dafür anfallende Genehmigungen, Gebühren und sonstige dafür anfallende Kosten hat der Kunde zu beschaffen bzw. zu bezahlen.

15. Wartung und Raumluftqualität

Der Kunde hat die für das jeweilige Produkt maßgeblichen Herstellerangaben, Hinweise, Anleitungen und Vorgaben, insbesondere zu Verwendung, Einbau, Wartung, Pflege, Kontrolle, Erhaltung sowie zu Raum- und Umgebungsbedingungen, zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Prüf-, Wartungs-, Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen gehören nicht zu unserem Leistungsumfang. Die Nichtbeachtung der Herstellerangaben kann die Lebensdauer, Funktionstüchtigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Produkte beeinträchtigen und zu Schäden an den Produkten oder an anderen Bauteilen führen. Soweit Schäden oder Beeinträchtigungen da-
rauf zurückzuführen sind, können daraus keinerlei Ansprüche gegen uns abgeleitet werden.

Durch den Einbau moderner Fenster und Außentüren kann sich die Dichtheit der Gebäudehülle erhöhen. Zur Erhaltung einer ausreichenden Raumluftqualität und zur Vermeidung von Feuchtigkeits- und Schimmelbildung hat der Kunde die einschlägigen technischen Vorgaben sowie die jeweiligen Herstellerangaben, insbesondere zur Be- und Entlüftung sowie zu den Raum- und Feuchtigkeitsverhältnissen, zu beachten. Ein allenfalls erforderliches Lüftungs- oder Nutzungskonzept gehört nicht zu unserem Leistungsumfang und ist vom Kunden auf eigene Kosten zu veranlassen.

16. Übernahme

Ist bei Werkleistungen eine gemeinsame Übernahme vereinbart und bleibt der Kunde dem mitgeteilten Übernahmetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt. Ist bei Werkleistungen keine förmliche Übernahme vereinbart, gilt die Übernahme erfolgt, wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Der Kunde darf die Übernahme nur verweigern, wenn die Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen.

17. Gefahrenübergang

Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen zum Zeit-punkt der Lieferung (Montagebeginn) bzw. ab dem Zeitpunkt zu dem der Kunde sich im Annahmeverzug befindet, auf den Kunden über.

18. Gewährleistung

Bei Verbrauchergeschäften gelten diegesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen: Das Vorliegen eines Mangels zum Übergabezeitpunkt hat, entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB, der Kunde zu beweisen. Ein unwesentlicher Mangel begründet grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche. Wird von uns Verbesserung oder Austausch geschuldet, haben wir die Wahl zwischen diesen Gewährleistungsbehelfen. Die Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung ein Austausch oder eine Verbesserung erfolgt. Die Gewährleistungsfrist beträgt – auch bei Einbau/Montage der Produkte – zwei Jahre. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist können Gewährleistungsansprüche nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.


Für den Fall von Mängeln ist der Kunde, sofern er nicht Verbraucher ist, nur berechtigt das 3-fache der Mängelbehebungskosten vom offenen Werklohn zurückzubehalten. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

Für den unternehmerischen Kunden gelten §§ 377f UGB, mit den folgenden Maßgaben: Jede Lieferung ist bei Empfang sofort auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Augenfällige Mängel sind vom Kunden sofort am Lieferschein zu vermerken, andere Beanstandungen sind uns spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Lieferung, jedenfalls aber vor Montage, schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht können Ansprüche gemäß § 377 Abs 2 und 3 UGB nicht mehr geltend gemacht werden.

19. Schadenersatz

Eine Haftung unsererseits für leichtfahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.

Bei Unternehmen ist unsere Haftung der Höhe nach mit der von uns gestellten Schlussrechnungssumme begrenzt. Sollte für Schäden, die diesen Betrag übersteigen, Deckung bei unserer Haftpflichtversicherung bestehen und die Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen Zahlungen leisten, ist diese Haftungsbeschränkung bis zur Höhe der Zahlung durch die Versicherung unwirksam. Schadenersatzansprüche von unternehmerischen Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen 2 Jahren ab Erkennbarkeit gerichtlich geltend zu machen. 10 Jahre nach Übergabe tritt jedenfalls Verjährung ein. Gegenüber Unternehmern ist unsere Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden gänzlich ausgeschlossen.

20. Stornogebühen

Diese Stornoregelung gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern iSd UGB. Der unternehmerische Kunde ist berechtigt, binnen 10 Tagen ab Vertragsabschluss durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat er ein Reugeld im Sinn des § 909 ABGB in Höhe von 20 % der vereinbarten Nettoauftragssumme zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein vertragliches Rücktrittsrecht des Kunden mehr.

21. Pönale
Grundsätzlich sind unsere Termine nicht pönalisiert. Sollte eine Pönale vereinbart sein, haften wir für den über den Pönalbetrag hinausgehenden Schaden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

22. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

23. Gerichtsstand - Erfüllungsort
Erfüllungsort ist 6372 Oberndorf in Tirol, Österreich. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für 6372 Oberndorf in Tirol örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Dieser Vertrag unterliegt Österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und /Rom-I-VO) sowie des UN-Kaufrechtes. Für Verbraucher gilt der gesetzlich vorgesehene Gerichtsstand.

24. Aufrechnungvon Gegenforderungen
Unbeschadetunseres Aufrechnungsrechts kann der Kunde, wenn er Verbraucher ist, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem Unternehmen anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Der unternehmerische Kunde darf unbeschadet unseres Aufrechnungs-rechts gegen unsere Forderungen nicht aufrechnen.

25. Geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung oder Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens.